OLG Naumburg: Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen Verzögerung der Hauptverhandlung

Das OLG Naumburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Angeklagte sich nach der Anklageerhebung über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten in Untersuchungshaft befand, bevor das Gericht mit der Hauptverhandlung begann. In seiner Entscheidung vom 18. Juli 2008 (OLG Naumburg – 1 Ws 420/08) stellte das Gericht zutreffend fest, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot vorliegt, wenn die Hauptverhandlung mehr als fünf Monate nach der Eröffnung des Hauptverfahrens anberaumt wird.
Der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte haben in den letzten Jahren konsequent die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen umgesetzt. Das oben angeführte Urteil des OLG Naumburg setzt diese Rechtsprechung konsequent fort. Ein engagierter Verteidiger wird deshalb zugunsten eines in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten alle Rechtsmittel (Haftprüfung, Haftbeschwerde etc.) ausschöpfen, um bei vermeidbaren Verfahrensverzögerungen eine Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft durchzusetzen.